[Lieferbedingungen]

Liefervertrag

  1. Für den Inahlt des Liefervertrages ist die schriftliche Bestätigung des Lieferers maßgebend.
  2. Bei Lieferungen von Sonderwerkzeugen in größeren Mengen darf die bestellte Menge um eine angemessene Stückzahl unter- oder überschritten werden (etwa 15%)
  3. Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk des Lieferers. Dieser ist zur Versendung befugt.

Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Verkaufsstelle des Lieferers ohne Verpackung
  2. Versand-Kisten werden bei unbeschädigter Rücksendung frei Werk oder Verkaufsstelle des Lieferers mit der Hälfte des für sie berechneten Betrages vergütet.
  3. Werkzeuge, die nicht Listenmässig sind, und Werkzeuge mit Zwischenmassen unterliegen durch ihre Sonderherstellung einem Preisaufschlag; dieser ist vor Herstellungsbeginn zu vereinbaren, andernfalls wird er vom Lieferer in angemessenem Umfang bestimmt.

Lieferfristen

  1. Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als bindend bestätigt sind.
  2. Die Lieferzeit beginnt frühestens, sobald sämtliche Einzelteile der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.
  3. Gerät der Lieferer in Verzug, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Andere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
  4. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Machtkreises des Lieferers liegen, z.B. Betriebsstörungen, verspätete Lieferung des Unterlieferer, Ausschusswerden im eigenen Werk oder beim Unterlieferer, verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzuges eintreten.
  5. Teillieferungen sind zulässig.

Gafahrtragung

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk oder die Verkaufstelle des Lieferers verlässt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bei versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über
  2. Der Lieferer versichert die Ware auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Transportschäden.

Zahlung
Mangels abweichender Vereinbarung sind die Zahlungen ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferers innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände verbleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag im Eigentum des Lieferers. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Gewährleistung

  1. Der Besteller hat gem. §§377, 378 HGB Rügepflicht.
  2. Im übrigen ersetzt der Lieferer alle Werkzeuge, die sich innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang als unbrauchbar erweisen. Für die neu gelieferten Werkzeuge haftet er in derselben Weise. Jedoch nicht über die ursprüngliche Gewährszeit hinaus.
  3. Andere Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
  4. Die Ansprüche des Bestellers auf Gewährleistung erlöschen sechs Monate nach der Mangelanzeige, wenn sie nicht vom Lieferer anerkannt sind oder ein Rechtsstreit hier wegen anhängig ist.
  5. Entstehen durch unberechtigte Beanstandungen dem Lieferer Kosten, so hat der Besteller diese zu ersetzen.
  6. Für nach Zeichnungen gefertigte Werkzeuge haftet der Lieferer nur für von ihm verschuldete fehlerhafte Konstruktion oder mangelnde Ausführungen, für Materialmangel nur bei Gestellung durch den Lieferer insoweit, als er bei Anwendung Fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für Zeichnungsgemäße Ausführung. Wird dem Lieferer die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis des Lieferers dem allg. Stand der Technik nicht entspricht.

Sonstige Ersatzansprüche des Bestellers
Der Besteller kann über die Punkte "Lieferfristen" und "Gewährleistung" hinaus keine Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen entwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder mit dem Liefergegenstand zusammenhängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.

Gerichtsstand
Zuständig für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht, das für den Hauptsitz des Lieferers oder seiner Niederlassung, von der die Lieferung erfolgte, zuständig ist. Der Lieferer kann jedoch auch am Sitz des Bestellers klagen.

Annerkennung unserer Lieferbedingungen
Der Käufer anerkennt unsere Lieferbedingungen auch dann, wenn diese nicht einzeln den Angeboten oder Auftragsbestätigungen beigefügt sind.

 

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